Donnerstag, 9. Dezember 2010

Das Arbeitsgericht von Rechtsanwalt Thomas Eschle, Stuttgart

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht 

Die Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus maximal drei Instanzen
-  Arbeitsgericht ( I. Instanz )
-  Landesarbeitsgericht ( II. Instanz, Berufung )
-  Bundesarbeitsgericht ( III. Instanz, Revision )


Eine Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich nur innerhalb einer strikt einzuhaltenden Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung möglich.

Arbeitsgerichtsverfahren zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern finden oft statt
wegen  -  Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber 

                ( 3 Wochen Frist s.o)
             - offenen Gehaltszahlungen des Arbeitgebers
             - Streit um Arbeitszeugnisse

             - ungerechtfertigte Abmahnungen
             - Mobbing durch Arbeitgeber


Bei Abmahnungen durch den Arbeitgeber ist es oft sinnvoll, dass statt einer Klage, der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers eine Gegendarstellung an den Arbeitgeber
schickt.


Das Arbeitsgericht beraumt nach der Klageerhebung im erstinstanzlichen Haupt-sacheverfahren zunächst einen „Gütetermin“ an. Das Arbeitsgericht versucht nun zunächst zwischen den Parteien ( Arbeitnehmer, Arbeitgeber ) eine gütliche Einigung zu erreichen.

Kommt im Gütetermin eine Einigung nicht zustande, so folgt ein „Kammertermin“. Im Kammertermin kann eine Beweisaufnahme ( z.B. eine Zeugenanhörung ) stattfinden.

Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet, so sind Sie persönlich verpflichtet zu erscheinen. Bei Mißachtung dieser Anordnung droht ein Ordnungsgeld. Der Anwalt kann jedoch auch bei Gericht beantragen, Sie vom persönlichen Erscheinen zu entbinden.

Im Arbeitsrecht ist es wichtig, dass man rechtzeitig einen Rechtsanwalt einschaltet
( gleich nach einer Kündigung oder Abmahnung ).


Rechtsanwalt Thomas Eschle
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